# Anbieterwechsel, Datenabruf und Löschung

**Fassung vom 15. September 2026 · Anlage zu den AGB**

## 1. Geltung und Beauftragung

1.1 Diese Anlage regelt den Wechsel von bimetrics zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst oder auf eigene Systeme, die Bereitstellung der Kundendaten und deren Löschung. Sie gilt auch für Daten aus der kostenlosen Testphase. Zwingende gesetzliche Rechte, datenschutzrechtliche Weisungen und Rechte betroffener Personen bleiben unberührt.

1.2 Der Kunde kann den Wechsel oder eine Beendigung mit Löschung in Textform über [support@bimetrics.de](mailto:support@bimetrics.de) beauftragen. Zur Vorbereitung benennt er die betroffenen Unternehmensprofile, seinen gewünschten Zeitpunkt und die für die Abwicklung berechtigten Personen. Die endgültige Entscheidung über Zielanbieter, eigene Zielinfrastruktur oder Löschung kann er spätestens zum Ablauf der Ankündigungsfrist nach Ziffer 2.1 mitteilen; bei einem Anbieterwechsel nennt er dann auch die erforderlichen Angaben zum Zielanbieter. Eine frühzeitige Abstimmung erleichtert die Übertragung.

1.3 bimetrics bestätigt den Eingang, teilt den vorgesehenen Ablauf mit und klärt erforderliche Berechtigungs- und Sicherheitsangaben unverzüglich. Eine erforderliche Identitäts- oder Berechtigungsprüfung wird auf den notwendigen Umfang beschränkt und nicht zur sachlich unbegründeten Verzögerung verwendet. Die Ankündigungsfrist beginnt mit Zugang eines hinreichend zuordenbaren Wechsel- oder Beendigungsverlangens; die Eingangsbestätigung ist keine zusätzliche Voraussetzung.

1.4 Die Parteien und ein vom Kunden eingeschalteter Zielanbieter arbeiten nach Treu und Glauben zusammen. Der Kunde stellt die für die Übernahme erforderliche Zielumgebung und seine Mitwirkung bereit. bimetrics unterstützt die Ausstiegsstrategie mit den einschlägigen Informationen, der erforderlichen Dokumentation und angemessener technischer Unterstützung. Die vertraglichen und gesetzlichen Wechselpflichten werden weder auf den Kunden noch auf dessen Zielanbieter abgewälzt.

## 2. Fristen und Vertragsende

2.1 Die Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels beträgt zwei Monate ab Zugang des Verlangens. Ein früherer Beginn kann vereinbart werden. Der Kunde kann vorhandene Exportmöglichkeiten auch vor Ablauf dieser Frist nutzen.

2.2 Nach Ablauf der Ankündigungsfrist oder zum vereinbarten früheren Beginn wird die Übertragung unverzüglich, spätestens innerhalb eines Übergangszeitraums von 30 Kalendertagen, durchgeführt. Während dieses Übergangszeitraums gilt der Dienstleistungsvertrag weiter. bimetrics leistet angemessene Unterstützung, wahrt mit der gebotenen Sorgfalt die Kontinuität des Geschäftsbetriebs und die vereinbarten Funktionen und Dienste und informiert über bekannte, von bimetrics ausgehende Risiken für deren unterbrechungsfreie Erbringung. Für die Datenübertragung und den anschließenden Abruf wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet.

2.3 Nur wenn der Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar ist, darf bimetrics einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten benennen. Hierüber muss bimetrics den Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Beantragung des Wechsels unterrichten, die technische Undurchführbarkeit nachvollziehbar begründen und den alternativen Zeitraum angeben. Die Kontinuität des Dienstes bleibt auch in diesem Zeitraum zu gewährleisten. Unabhängig davon kann der Kunde den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum verlängern, den er für seine eigenen Zwecke für angemessener hält. Die jeweilige Anpassung und der anschließende Abrufzeitraum werden dokumentiert.

2.4 Der vom Wechsel betroffene Dienstleistungsvertrag endet mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels; bimetrics informiert den Kunden hierüber in Textform. Wählt der Kunde statt des Wechsels die Löschung nach Beendigung des Dienstes, endet der Vertrag mit Ablauf der Ankündigungsfrist. Für einen früher vereinbarten Beendigungszeitpunkt oder zwingende sonstige Beendigungsrechte gelten die jeweiligen Voraussetzungen. Reine Rückgabe-, Abruf- und Abwicklungspflichten bestehen im erforderlichen Umfang fort. Die Übertragung oder Schließung nur einzelner Unternehmensprofile beendet nicht automatisch den Vertrag über den übrigen vereinbarten Dienst.

2.5 Eine ordentliche Kündigung zum Periodenende, ein Wechselauftrag und eine Löschanweisung sind unterschiedliche Erklärungen. Die gewählte Mindestlaufzeit hindert die Ausübung der gesetzlichen Wechsel- und Beendigungsrechte nicht. Ist eine Erklärung hinsichtlich Umfang oder Ziel unklar, klärt bimetrics dies mit dem Kunden. Eine fristgerecht erklärte Kündigung wird dadurch nicht unwirksam.

## 3. Abruf nach Wechsel oder sonstigem Vertragsende

3.1 Nach Ende des vereinbarten Übergangszeitraums stehen die bereitzustellenden Daten für weitere 30 Kalendertage gesichert zum Abruf bereit. Ein längerer Zeitraum kann ausdrücklich vereinbart werden. Ein einzelner Download beendet den Abrufzeitraum nicht. Der Abruf wird nicht vom Abschluss eines neuen kostenpflichtigen Vertrags abhängig gemacht.

3.2 Bei sonstiger Beendigung des Abonnements oder Ablauf der kostenlosen Testphase stellt bimetrics die vorhandenen Kundendaten entsprechend für mindestens 30 Kalendertage nach Ende der Nutzung zum Abruf bereit. Eine wirksame Löschanweisung und zwingende gesetzliche Vorgaben bleiben zu beachten. Daraus entsteht keine automatische kostenpflichtige Verlängerung des Tests oder Abonnements.

3.3 Der Abruf kann über die vorhandenen Exportfunktionen oder einen nach Berechtigungsprüfung bereitgestellten gesicherten Übertragungsweg erfolgen. Ist der normale App-Zugang abgelaufen oder eingeschränkt, kann der Kunde die Bereitstellung über support@bimetrics.de anfordern. Eine Einschränkung wegen Zahlungsrückständen hebt gesetzliche Wechsel- und Datenzugangsrechte nicht auf. Bei einer konkreten Sicherheitsgefahr darf der Zugangsweg abgesichert werden; die erforderliche Bereitstellung bleibt geschuldet.

3.4 Der Kunde prüft die bereitgestellten Daten innerhalb des Abrufzeitraums auf Vollständigkeit und Lesbarkeit und meldet erkennbare Abweichungen. bimetrics behebt eine von ihr zu vertretende unvollständige oder fehlerhafte Bereitstellung. Diese Mitwirkung begründet weder eine fingierte Abnahme noch eine Ausschlussfrist für bestehende Ansprüche. Soweit eine rechtzeitige Prüfung oder Nachlieferung wegen eines solchen Fehlers nicht möglich war, wird die betroffene Abrufmöglichkeit entsprechend verlängert.

## 4. Übertragbare Daten, Formate und Grenzen

4.1 Die Bereitstellung umfasst alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, die der Kunde unmittelbar erzeugt hat oder die sich unmittelbar auf ihn beziehen, im Umfang der von ihm genutzten Dienste und seiner Berechtigung. Dazu gehören die folgenden Kategorien, soweit sie für den Kunden vorhanden sind:

| Kategorie | Umfang |
|---|---|
| Dateien und Dokumente | Übernommene Originalbelege, vom Kunden gespeicherte Anhänge, erzeugte Rechnungen und Angebote, verwaltete Verträge und Sammlungen sowie vorhandene strukturierte Rechnungsbestandteile. |
| Dokument- und Geschäftsdaten | Erkannte oder eingegebene Rechnungsfelder und Positionen, Belegstatus, Zahlungsdaten, Steuermerkmale und die Zuordnung zu den Originaldateien. |
| Stammdaten | Unternehmens- und Kontaktstammdaten, Adressen, kundeneigene Konten- und Produkteinstellungen sowie zugehörige Identifikatoren. |
| Buchhaltung | Buchungen, Buchungspositionen, Konten, Steuerzuordnungen, Buchungsperioden, Salden und Festschreibungs- oder Stornoinformationen. |
| Bank und Zuordnungen | Gespeicherte Bankkontometadaten und importierte Umsätze, Zahlungs- und Belegzuordnungen einschließlich Teilzahlungen und Zuordnungsstatus. |
| Automatisierung und Einstellungen | Kundenspezifische Regeln und deren Konfiguration, Vorlagen, Kategorien und weitere vom Kunden gespeicherte fachliche Einstellungen. |
| Zusammenarbeit | Zuordnungen berechtigter Nutzer zu den eigenen Unternehmensprofilen, Rollen und gespeicherte Einladungs- oder Freigabestatus, soweit für den Kunden zugänglich und übertragbar. |
| Vertrags- und Verarbeitungsnachweise | Kundenbezogene Vertrags- und Annahmebelege, Dokumentversionen sowie erforderliche Nachweise über Import und Verarbeitung, soweit für den Kunden exportierbar. |
| Verlauf und Beziehungen | Vorhandene kundenbezogene Änderungs- und Vorgangshistorien, relevante Zeitangaben, Querverweise und die zur Einordnung der vorstehenden Daten erforderlichen Metadaten. |

4.2 Die Daten anderer Kunden werden nicht herausgegeben. Wegen der Sicherheit und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen sind ferner ausschließlich folgende interne Kategorien ausgenommen: allgemeiner Quellcode und interne Entwicklungsunterlagen, allgemeine Modelle einschließlich Modellgewichten und nicht kundenspezifischen Systemanweisungen sowie interne Betriebs-, Infrastruktur- und Sicherheitskonfigurationen und deren nicht kundenbezogene Diagnosedaten. Zugangspasswörter, Passwortprüfwerte, private Schlüssel und geheime Zugangstoken werden nicht übertragen; die Übermittlung fachlicher Verbindungsdaten bleibt hiervon unberührt. Diese Ausnahmen werden nur im gesetzlich zulässigen Umfang angewendet. Sie dürfen die Herausgabe exportierbarer Kundendaten und den Wechsel nicht verhindern oder verzögern.

4.3 Vorhandene Originaldateien werden in ihrem gespeicherten Format bereitgestellt. Strukturierte Daten werden in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format mit den zur Weiterverwendung erforderlichen Feld- und Beziehungsbeschreibungen übertragen. Das aktuelle [Verzeichnis der Exportdaten, Formate und Schnittstellen](https://bimetrics.de/rechtliches/datenexport) konkretisiert die Datenstrukturen, Formate, einschlägigen Standards, Übertragungswege und bekannten technischen Grenzen. Es wird mit technischen Änderungen aktualisiert; dadurch werden der vertragliche Mindestumfang und gesetzliche Ansprüche nicht eingeschränkt.

4.4 Ein DATEV-Export ist ein fachlicher Export innerhalb seines ausgewählten Umfangs und ersetzt nicht automatisch die vollständige Bereitstellung nach dieser Anlage. Neue fachliche Verarbeitung oder Festschreibung wird nicht allein durch die Anforderung einer Kopie zum Anbieterwechsel veranlasst. Der Kunde entscheidet gesondert über eine fachlich erforderliche Festschreibung.

4.5 Die für den Wechsel erforderlichen offenen Schnittstellen und ausreichenden Informationen zu ihrer Nutzung werden im gesetzlichen Umfang unentgeltlich bereitgestellt. bimetrics schuldet keine identische Darstellung oder Funktionsweise des Zielprodukts und keine individuelle Neuentwicklung für ein bestimmtes Fremdsystem. Gesetzliche Interoperabilitäts- und Übertragungspflichten bleiben bestehen.

## 5. Entgelte und Abrechnung

5.1 Für den gesetzlich geschuldeten Standardwechsel, die dafür erforderliche Unterstützung und den Abruf nach dieser Anlage erhebt bimetrics keine gesonderten Wechselentgelte. Dies gilt auch vor dem gesetzlichen Wegfall solcher Entgelte am 12. Januar 2027.

5.2 Reguläre Nutzungsentgelte fallen nur für die nach dem maßgeblichen Vertrag zu vergütenden Leistungszeiträume an. Für eine Beendigung nach Ziffer 2.4 wird keine zusätzliche Frühbeendigungsentschädigung vereinbart. Nach dem wirksamen Vertragsende vorausbezahlte, nicht mehr geschuldete Nutzungsentgelte werden zeitanteilig abgerechnet und erstattet. Ein gesetzlich beendeter Vertrag löst keine weitere Jahresverlängerung aus.

5.3 Über die gesetzlich und vertraglich geschuldete Wechselunterstützung hinausgehende Sonderleistungen, etwa zusätzliche kundenspezifische Transformationen für ein besonderes Zielsystem, sind nur nach transparenter Beschreibung und gesonderter Bestellung entgeltlich. Der Standardwechsel und der Datenabruf dürfen nicht vom Erwerb solcher Zusatzleistungen abhängig gemacht werden.

## 6. Löschung und Archivierung

6.1 Nach erfolgreichem Wechsel und Ablauf des Abrufzeitraums oder eines ausdrücklich vereinbarten längeren Zeitraums ist bimetrics zur vollständigen Löschung der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte verpflichtet. Die Löschung wird ohne unangemessene Verzögerung durchgeführt und dokumentiert. Erfasst sind operative Daten, zugehörige Kopien, Auslagerungen und Sicherungskopien einschließlich der im Auftrag eingesetzten Dienstleister. Eine bloße Sperrung oder Löschmarkierung ersetzt die vollständige Löschung nicht.

6.2 Bei Beendigung mit Löschauftrag richtet sich die Löschung nach der dokumentierten Weisung und den gesetzlichen Vorgaben. Für personenbezogene Daten gilt ergänzend der AVV. Soweit eine konkret anwendbare gesetzliche Pflicht die weitere Speicherung einzelner Daten verlangt, werden nur diese Daten für den vorgeschriebenen Zweck und Zeitraum gesichert und von sonstiger Nutzung getrennt vorgehalten. Die gesetzliche Pflicht und die betroffenen Kategorien werden dem Kunden mitgeteilt, soweit dies rechtlich zulässig ist. Eine eigene Aufbewahrungspflicht von bimetrics für Vertrags- oder Abrechnungsunterlagen begründet keine pauschale Aufbewahrung aller Buchhaltungsdaten des Kunden.

6.3 Eine abweichende spätere Löschung setzt eine ausdrückliche Vereinbarung über einen längeren Zeitraum und die Beachtung zwingenden Rechts voraus. Allgemeine Backupzyklen verlängern den Abruf- oder Löschzeitraum nicht automatisch. Bei einer Wiederherstellung dürfen bereits zu löschende Daten nicht erneut für den normalen Geschäftsbetrieb verfügbar werden.

6.4 Auf Anfrage erhält der Kunde eine nachvollziehbare Bestätigung des erledigten Löschumfangs und Auskunft über gegebenenfalls verbleibende gesetzliche Datenkategorien oder ausdrücklich vereinbarte Archivdaten. Noch nicht abgeschlossene Löschschritte werden als solche ausgewiesen.

6.5 Eine mehrjährige Archivierung von Buchhaltungsunterlagen nach Vertragsende bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der Kunde muss seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten auch nach Vertragsende erfüllen und die hierfür benötigten Daten rechtzeitig übernehmen. Sicherungskopien von bimetrics sind keine gesondert vereinbarte steuerliche Archivleistung. Vereinbarte Bereitstellungs-, Sicherungs- und Wiederherstellungspflichten bleiben hiervon unberührt.

6.6 Bei einer versehentlich veranlassten Schließung eines Unternehmensprofils kann der hierzu berechtigte Kunde innerhalb von 30 Kalendertagen ab der Schließung über support@bimetrics.de dessen Wiederherstellung anfordern. bimetrics prüft die Berechtigung und stellt die von dieser Schließung betroffenen Daten und zulässigen Zugänge wieder her, soweit keine zuvor wirksam beauftragte endgültige Löschung entgegensteht. Schon vor der Schließung gelöschte Daten und Zugänge anderer Personen werden dadurch nicht pauschal reaktiviert. Eine Wiederherstellung verlängert oder erneuert einen beendeten Vertrag nicht automatisch.

6.7 Die Rückholfrist nach Ziffer 6.6 ist von den Übergangs- und Abruffristen nach Ziffern 2 und 3 zu unterscheiden. Eine berechtigte Weisung zur früheren endgültigen Löschung wird ohne künstlichen Aufschub durch die freiwillige Rückholfrist bearbeitet; eigenständige gesetzliche oder vereinbarte Datenzugangsrechte und konkret erforderliche Aufbewahrungsausnahmen bleiben dabei zu berücksichtigen. Nach einem Anbieterwechsel wird nicht automatisch eine weitere Rückholfrist angehängt.

6.8 Die endgültige Löschung wird als gesonderter Vorgang durchgeführt und kontrolliert. Der Ablauf einer Frist oder das Entfernen des Unternehmensprofils aus der Oberfläche ist für sich keine Bestätigung, dass alle Dateien, Dienstleisterbestände und Sicherungskopien bereits entfernt sind. bimetrics bearbeitet diese Bestände im geschuldeten Umfang nach Ziffern 6.1 bis 6.4 und weist noch offene Schritte sowie zulässige Restbestände gesondert aus.

## 7. Infrastruktur und Zugriffsschutz

Die jeweils aktuellen Angaben zu den Gerichtsbarkeiten der für die einzelnen Dienste eingesetzten Infrastruktur und den technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen gegen unrechtmäßigen internationalen staatlichen Zugriff oder eine entsprechende Übermittlung von in der Union gespeicherten nicht personenbezogenen Daten stehen unter [Infrastruktur und Zugriffsschutz](https://bimetrics.de/rechtliches/infrastruktur). Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich zusätzlich nach dem AVV und den Datenschutzhinweisen. Ein Standort innerhalb Europas stellt für sich keine Zusage dar, dass sämtliche Datenverarbeitungen ausschließlich innerhalb der Europäischen Union erfolgen.
